Aktuelles zu ärztlichen Bescheinigungen
Liebe Patientinnen und Patienten, liebe Eltern,
durch die Aufnahme des eingeschränkten Regelbetriebes in Schulen, Horten und Kinderbetreuungseinrichtungen gelten neue Regelungen. Insbesondere ist es nach der Thür-SARS-CoV-2-KISSP-VO notwendig, dass nur nach Vorlage einer sogenannten ärztlichen oder amtlichen „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ Personen mit Vorerkrankungen oder Erkältungssymptomen, welche einer SARS-CoV-2-Infektion ähneln, die Kinderbetreuungseinrichtung wieder betreten können.
Das Ausstellen einer solchen Bescheinigung zählt nicht zu unserer originären Pflicht der ärztlichen Behandlung. Insbesondere stellt sie keine Leistung dar, auf welche gesetzlich versicherte Patienten einen kostenfreien Anspruch haben. Da kein Arzt berufsrechtlich berechtigt ist, seine ärztlichen Leistungen unentgeltlich anzubieten, sind wir gehalten, Ihnen die Bescheinigung nach der Gebührenordnung für Ärzte privat in Rechnung zu stellen.
Da zunächst die erkrankten Patienten unserer medizinischen Behandlung bedürfen, bitten wir um Ihr Verständnis, dass diese Patienten vorrangig behandelt werden.
Im Übrigen verweisen wir darauf, dass neben der ärztlichen auch eine amtliche „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ ausgestellt werden kann, um den Zutritt zur Einrichtung nach Feststellen oder Abklingen von Erkältungssymptomen, vor Ablauf von 14 Tagen nach Auftreten der Symptome, zu erhalten. Hierfür sind die Amtsärztinnen und Amtsärzte zuständig.
Ihr Team der Arztpraxis Fleischmann
Laden Sie sich hier die Unbedenklichkeitsbescheinigung im PDF-Format herunter.